30 % des Nettostromverbrauchs EEG-Umlage-befreit

4. Reformdiskussion

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Besondere Ausgleichsregelung zu überprüfen. Dazu führen Bundesumwelt- und Bundeswirtschaftsministerium derzeit Gespräche mit den Ländern. Denn ohne einen breiten Konsens ist eine Reform der Regelung kaum möglich. So wie einige Länder in besonderer Weise wirt­schaftlich vom Ausbau der erneuerbaren Energien profitieren, so gibt es andere Länder mit einem hohen Anteil energieintensiver Industrie, die an der Entlastung dieser Unternehmen interessiert sind.

Im Kern besteht aber Einigkeit darin, dass die Entlastung auch weiterhin erforderlich ist, sich aber auf Unterneh­men beschränken soll, die in intensivem internationalen Wettbewerb stehen und deren Stromkosten für ihre Wett­bewerbsfähigkeit eine wichtige Rolle spielen. Zu klären ist,

  • auf welche Unternehmen bzw. Branchen dies zutrifft und
  • in welchem Ausmaß diese begünstigt werden sollen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Änderungen im Kontext eines Pakets mit Sofortmaßnahmen zur kurzfristigen Strompreis-Sicherung einerseits und der in der nächsten Legislaturperiode vorgesehenen grundlegenden EEG-Reform andererseits.

Kurzfristig stellt sich vor allem die Frage, ob einige derzeit begünstigte Branchen aus der Regelung herausgenom­men werden sollten und/oder ob die teilweise sehr niedrige Belastung der derzeit begünstigten Branchen erhöht werden sollte.

Im Zuge einer grundlegenden EEG-Reform stellt sich die Frage, wie das Ziel, die internationale Wettbewerbsfähig­keit zu erhalten, konkret verankert werden kann. Als quantitatives Kriterium für die internationale Wettbewerbs­fähigkeit wird insbesondere die Handelsintensität diskutiert, die als Abschneidekriterium für die so genannte „carbon leakage-Regel“ im Europäischen Emissionshandel verwendet wird. Darüber hinaus ist zu diskutieren, ob das derzeitige Kriterium für die Stromintensität modifiziert werden sollte und inwieweit eine Vereinheitlichung mit anderen Regelungen mit ähnlicher Zielrichtung (z. B. Stromsteuer, Emissionshandel) möglich ist.