Energiewende International: Europäische Perspektiven

Treibhausgasemissionen in Deutschland (ohne LULUCF) 1990 – 2015

 

Energie- und Klimastrategie der EU

Eine gemeinsame europäische Energiepolitik habe, so Bradshaw, eigentlich bereits 1951 mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) begonnen, 1957 gefolgt von EURATOM, der Europäischen Atomgemeinschaft.  2003 schließlich beschlossen das Europäische Parlament und der Rat der EU das Emissions Trading System (ETS) – es trat am 01.01.2005 in Kraft. Diese und weitere Maßnahmen zur Energiepolitik vor 2007 stützten sich auf Umwelt- und Binnenmarktkompetenz; die Energieversorgung blieb sehr heterogen. Erst der Vertrag von Lissabon 2007 formulierte so etwas wie eine europäische Energiepolitik, die damit erstmals eine eigenständige Rechtsgrundlage erhalten habe.

Lissabon 2007: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art 194

„Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele“ (so der Vertrag):

  1. Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;
  2. Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union;
  3. Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und
  4. Förderung der Interkonnektion der Energienetze.

Artikel 194, AEUV: (1) Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele:
a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;
b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union;
c) Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung
d) neuer und erneuerbarer Energiequellen und
Förderung der Interkonnektion der Energienetze.
(2) Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen der Verträge erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen. Der Erlass dieser Maßnahmen erfolgt nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
Diese Maßnahmen berühren unbeschadet des Artikels 192 Absatz 2 Buchstabe c nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 erlässt der Rat die darin genannten Maßnahmen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments, wenn sie überwiegend steuerlicher Art sind.

Mit dem Klima- und Energiepaket 2020 (Energiepolitik für Europa EUR-Lex – 52007DC0001) hat die EU 2007 erstmals die Zusammengehörigkeit von Klima- und Energiepolitik deutlich gemacht. Darin schreibt die EU ihre wesentlichen energie- und klimapolitischen Grundlagen fest. Demnach gilt das Zieldreieck „Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit“. Zudem wurde  das „20-20-20 bis 2020“-Ziel beschlossen.

Auf den „20-20-20“-Beschluss das und EU-Klima- und Energiepaket 2020 folgte 2011 die Energy Roadmap 2050 mit der Senkung der Treibhausgas-Emissionen bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber 1990 (Bradshaw: „Es war eine traurige Sache, dass Polen nicht zur Zustimmung zu bewegen war“) und 2014 die Energie-Union (Bradshaw: „Hat sie mehr als symbolische Bedeutung?“) mit der Energie-Strategie 2030 (Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen um 40%, Erhöhung des EE-Anteils um 27%, Verbesserung der Energieeffizienz um 27% und ETS-Reform). Das Paket aus verbindlichen Rechtsvorschriften soll sicherstellen, dass die EU ihre Klima- und Energieziele verwirklicht.

Folgt: Energie-Union (2014)